Rechtliche Fragen

Fürsorgepflicht und Lohnfortzahlung

Als Arbeitgeber haben Sie gegenüber Ihren Mitarbeitenden eine Fürsorgepflicht. Das heisst, dass Sie zum Schutz der Gesundheit Ihrer Mitarbeitenden zumutbare Massnahmen treffen müssen. Dazu gehören auch die Empfehlungen des BAG und des Bundesamts für Gesundheit (BAG).

Lohnfortzahlungspflicht

Lohnfortzahlungspflicht bestehen in folgenden Fällen:

  • Schulschliessungen:
    Wenn Ihre Mitarbeitenden aufgrund der vom Bundesrat beschlossenen Schulschliessungen Kinder betreuen müssen, dann ist der Lohn während eines beschränkten Zeitraums weiter zu entrichten. Ihre Mitarbeitenden haben sich allerdings darum zu bemühen, die Absenzen bei geeigneter Organisation zu verringern (vgl. Punkt 7 FAQ des SECO).

    Diskutiert wird derzeit der Begriff „beschränkter Zeitraum“. So ist z.B. noch offen, ob der Bund via Erwerbsersatzordnung Entschädigungen entrichten wird.

  • Behördliche Betriebsschliessung:
    Wenn Ihr Betrieb von den kantonalen Behörden geschlossen oder unter Quarantäne gestellt wird, dann schulden Sie Ihren Mitarbeitenden auch weiterhin den Lohn (Begründung: Betrieb hat ein gewisses Betriebs- und Wirtschaftsrisiko zu tragen). Ihre Mitarbeitenden sind aufgrund der Treuepflicht aber dazu verpflichtet, die „verpassten“ Arbeitszeiten nachzuholen (vgl. Punkt 19 FAQ des SECO).
  • „Freiwilliger“ Betriebsschliessung:
    Sollten Sie Ihren Betrieb aus einem Anlass teilweise oder gänzlich schliessen, dann besteht eine Lohnfortzahlungspflicht. Die Mitarbeitenden haben keine Nachleistungspflicht der Arbeitszeit (vgl. Punkt 27 FAQ des SECO).
  • Weitere Fällen, in den der Arbeitgeber den Lohn schuldet, sind:
    – Die oder der Mitarbeitende erkrankt in den Ferien und ist deshalb nicht reisefähig.
    – Die oder der Mitarbeitende erkrankt in den Ferien am Coronavirus und ist deshalb nicht reisefähig.
    – Der Betrieb muss aufgrund Lieferengpässen des Zulieferers eingestellt werden.
    – Die oder der Mitarbeitende betreut ein am Coronavirus erkranktes Kind zu Hause.
    – Sie schicken ihre Mitarbeitenden vorsichtshalber nach Hause oder schliessen den Betrieb.
    – Sie verweigern Schutzmassnahmen und die Anwendung von Hygienevorschriften.

Keine Lohnfortzahlungspflicht

Keine Lohnfortzahlungspflicht besteht demgegenüber in folgenden Situationen:

  • Einschränkung des öffentlichen Verkehrs (resp. Vermeidung des öffentlichen Verkehrs):
    Der Bundesrat rät dazu, auf die Nutzung des öffentlichen Verkehrs zu verzichten. Unternehmen werden deshalb dazu angehalten, Homeoffice zu ermöglichen. Ist das betrieblich möglich (z.B. im Bereich Administration, Planung, etc.), dann schulden Sie Ihren Mitarbeitenden den Lohn. Es besteht allerdings keine Lohnfortzahlungspflicht, wenn Ihre Mitarbeitenden aufgrund allfälliger Einschränkungen nicht zur Arbeit erscheinen können (vgl. Punkt 6 FAQ des SECO).
  • Grenzschliessung und unter Quarantäne gestellte Wohnorte:
    Aufgrund der gesetzlichen Gegebenheiten besteht grundsätzlich keine Lohnfortzahlungspflicht, wenn Ihre Mitarbeitenden aufgrund von Grenzschliessungen oder unter Quarantäne stellen der Wohnorte nicht zur Arbeit erscheinen können. Ihr Fernbleiben entspricht einem entschuldigen Fernbleiben. Es ist aber davon auszugehen, dass diese Frage in den kommenden Wochen nochmals diskutiert wird.
  • Ebenfalls kein Lohn geschuldet wird, wenn
    – die oder der Mitarbeitende kann nicht aus den Ferien zurückkehren, weil die am Ferienort zuständige Behörde die Ausreise nicht erlaubt bzw. die Grenze schliesst (höhere Gewalt).
    – die oder der Mitarbeitende ist eine ängstliche Person und verweigert die Arbeit aus Vorsicht, weil er bzw. sie angesteckt werden könnte (Arbeitsverweigerung).
    – die oder der Mitarbeitende schickt aus Angst sein Kind nicht in die Krippe, sondern betreut es zu Hause und muss deshalb der Arbeit fernbleiben.

SECO-Merkblatt zu COVID-19

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Neues Merkblatt

Das SECO hat gemeinsam mit dem BAG ein neues Merkblatt erarbeitet, das die Arbeitgeber informieren soll, wie sie ihre Verantwortung wahrnehmen und den Gesundheitsschutz im Kontext der aktuellen Epidemie sicherstellen können.

Gemäss Artikel 6 Arbeitsgesetz (ArG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, jede Gesundheitsbeeinträchtigung seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu vermeiden. Er hat deshalb alle Massnahmen zu treffen, die den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind, d.h. die für seinen Betrieb angesichts der technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar sind.

Vorgaben einhalten

Aufgrund der grassierenden Corona-Pandemie hat er zusätzlich dafür zu sorgen, dass die durch den Bundesrat und das Bundesamt für Gesundheit auferlegten Vorgaben während der Arbeit eingehalten und umgesetzt werden.

Das neue Dokument betrifft Arbeitssituationen, in denen die Mitarbeitenden relativ wenig mit infizierten Personen in Berührung kommen. In anderen Arbeitssituationen, wie z.B. im Gesundheitssektor, können strengere und aufwändigere Massnahmen erforderlich sein.